Rz. 373

In den nach Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG abgetrennten Verfahren ist es möglich, dass der Anwalt bereits im Verbund tätig gewesen war. In diesem Fall, muss er dem Mandanten die dort verdiente Vergütung aus dem Versorgungsausgleich, sofern der Anwalt sie bereits abgerechnet hat, gutschreiben. Wegen des Sachzusammenhangs wird die Abrechnung hierzu in § 10 Rdn 216 ff. behandelt.

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