Rz. 40

Abstammungssachen sind Verfahren auf
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 1 FamFG),
Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme (§ 169 Nr. 2 FamFG),
Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift (§ 169 Nr. 3 FamFG) und
Anfechtung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 4 FamFG).
 

Rz. 41

Die Gebühren richten sich nach Teil 3 VV, den Nrn. 3100 ff. VV. Eine Einigungsgebühr ist in der Abstammungssache selbst nicht möglich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge