Rz. 88

Für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) erhält der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 u. 2 VV auf 0,8 ermäßigen kann. Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3101 Nr. 3 VV ist unanwendbar.

 

Beispiel 24: Verfahren ohne gerichtlichem Termin

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung. Der Antrag wird später wieder zurückgenommen, ohne dass mündlich verhandelt worden ist.

Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) aus dem Wert von 3.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 281,30 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   53,45 EUR
Gesamt   334,75 EUR
 

Rz. 89

Ist vorgerichtlich eine Geschäftsgebühr angefallen, so ist diese hälftig, höchstens zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 VV), soweit diese denselben Gegenstand betrifft.

 

Beispiel 25: Anrechnung der Geschäftsgebühr (I)

Der Anwalt verlangt außergerichtlich für die Ehefrau die Überlassung der Ehewohnung für die Trennungszeit, was der Ehemann ablehnt. Daraufhin wird ein gerichtliches Verfahren auf Überlassung der Ehewohnung eingeleitet. Der Antrag wird später wieder zurückgenommen, ohne dass mündlich verhandelt worden ist.

Der Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit ist derselbe wie der des gerichtlichen Verfahrens, so dass nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen ist. Ausgehend von der Mittelgebühr ist wie folgt abzurechnen.

 
I. Außergerichtliche Vertretung    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 281,30 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   53,45 EUR
Gesamt   334,75 EUR
II. Gerichtliches Verfahren    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2.

gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,

0,65 aus 3.000,00 EUR
  – 130,65 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 150,65 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   28,62 EUR
Gesamt   179,27 EUR
 

Beispiel 26: Anrechnung der Geschäftsgebühr (II)

Der Anwalt verlangt außergerichtlich für die Ehefrau die Überlassung der Ehewohnung für die Trennungszeit, die sie auch erhält. Über eine Nutzungsentschädigung können sich die Beteiligten nicht verständigen, so dass es hierüber zum gerichtlichen Verfahren kommt.

Der Gegenstand ist auch hier derselbe, so dass anzurechnen ist. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 25.

 

Rz. 90

Liegt der außergerichtlichen Vertretung eine andere Ehewohnungssache zugrunde, ist nicht anzurechnen. Das ist z.B. der Fall, wenn außergerichtlich der Anspruch auf Überlassung für die Zeit der Trennung geltend gemacht wird und im gerichtlichen Verfahren die Überlassung aus Anlass der Scheidung.

 

Beispiel 27: Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr

Der Anwalt ist außergerichtlich mit der Überlassung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung beauftragt, die jedoch nicht weiter verfolgt wird. Später kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren mit mündlicher Verhandlung über die Überlassung der Ehewohnung aus Anlass der Scheidung.

Da der außergerichtlichen Vertretung und dem gerichtlichen Verfahren verschiedene Gegenstände zugrunde liegen, scheidet eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV aus.

 
I. Außergerichtliche Vertretung    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 281,30 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   53,45 EUR
Gesamt   334,75 EUR
II. Gerichtliches Verfahren    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   327,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   302,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 650,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   123,50 EUR
Gesamt   773,50 EUR
 

Rz. 91

Kommt es zu einem gerichtlichen Termin oder einer Besprechung der Beteiligten i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 

Beispiel 28: Verfahren mit gerichtlichem Termin

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung. Über den Antrag wird mündlich verhandelt.

Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert von 3.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   241,20 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 522,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   99,28 EUR
Gesamt   621,78 EUR
 

Rz. 92

Die Terminsgebühr kann in Ehewohnungssachen auch dann anfallen, wenn im Einverständnis der Beteiligten eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht oder die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich schließen (Anm. Abs. 1 Nr. ...

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