Rz. 392

Unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV erhält der Anwalt darüber hinaus eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV.

 

Rz. 393

Die Terminsgebühr entsteht zunächst unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins.

 

Beispiel 163: Beschwerdeverfahren mit gerichtlichem Termin

Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragstellerin die alleinige elterliche Sorge übertragen worden ist, legt der Antragsgegner Beschwerde ein. Vor dem OLG wird mündlich verhandelt.

Zur 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV) kommt eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3202 VV) hinzu.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   321,60 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   241,20 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 582,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   110,73 EUR
Gesamt   693,53 EUR
 

Rz. 394

Die Terminsgebühr entsteht auch unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV bei Mitwirkung an einer Besprechung zur Erledigung des Verfahren. Ob im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ist bei dieser Variante der Terminsgebühr unerheblich.

 

Beispiel 164: Beschwerdeverfahren mit Besprechung

Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragstellerin die alleinige elterliche Sorge übertragen worden ist, legt der Antragsgegner Beschwerde ein. Nach Erwiderung des Beschwerdegegners führen die Anwälte eine Besprechung zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens, allerdings ohne Erfolg. Die Beschwerde wird hiernach zurückgenommen.

Auch jetzt entsteht neben der 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV) eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3202 VV). Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 163.

 

Rz. 395

Die Terminsgebühr entsteht gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV auch unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, also bei einer Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, sofern eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (siehe hierzu Rdn 31 f.). Dieser Fall dürfte allerdings im Hinblick auf § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG selten sein, vor allem in Anbetracht dessen, dass die h.M. davon ausgeht, in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sei nie eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, so dass Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV nicht anwendbar sei. Folgt man der Gegenauffassung kommt ein Anwendungsfall allenfalls in Betracht, wenn bereits erstinstanzlich ohne gerichtlichen Termin entschieden worden ist.

 

Beispiel 165: Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis der Beteiligten

Gegen den Beschluss des FamG, mit dem über die elterliche Sorge im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist, hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Das OLG entscheidet wiederum im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Sofern man in diesen Verfahren die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV für anwendbar hält (siehe Rdn 31 f.), würde auch jetzt neben der 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV) eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3202 VV) entstehen. Abzurechnen wäre wie im vorangegangenen Beispiel 163.

 

Rz. 396

Kein Fall der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV liegt vor, wenn das Gericht nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer mündlichen Verhandlung absieht. Unerheblich ist dabei, ob das Vorgehen verfahrensfehlerfrei gewesen ist.[106]

 

Beispiel 166: Beschwerdeverfahren mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG

Wie vorangegangenes Beispiel 165; jedoch entscheidet das Gericht nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung.

Jetzt entsteht nur die Verfahrensgebühr, nicht aber auch eine Terminsgebühr.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   321,60 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 341,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   64,90 EUR
Gesamt   406,50 EUR
 

Rz. 397

Die Terminsgebühr entsteht gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV ferner bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs, sofern im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Auch diese Variante hängt davon ab, ob und inwieweit man in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit davon ausgeht, dass eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben und damit Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV anwendbar sei (siehe Rdn 31 f.).

 

Beispiel 167: Beschwerdeverfahren mit schriftlichem Vergleich

Gegen den Beschluss des FamG, mit dem über die elterliche Sorge im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist, hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Vor dem OLG wird ein schriftlicher Vergleich geschlossen, ohne dass mündlich verhandelt worden war.

Sofern man in diesen Verfahren die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV für anwendbar hält (siehe Rdn 31 f.), würde auch jetzt neben der 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV) eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3202 VV) entstehen. Abzurechnen ist wie im Beispiel 163.

 

Rz. 398

Die Ermäßigung der T...

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