Rz. 275

Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt der Eltern, eines Elternteils und dessen Ehegatten, der Pflegeeltern oder der Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Kindergeldberechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das FamG auf Antrag den Berechtigten (§ 3 Abs. 2 S. 3 BKGG; § 64 Abs. 2 S. 3 EStG).

 

Rz. 276

Dieses Verfahren ist im Gegensatz zu den Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG keine Familienstreitsache, sondern eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (arg. e. § 112 Nr. 1 FamFG). Zuständig ist nicht der Richter, sondern der Rechtspfleger (§ 25 Nr. 2 Buchst. a) RPflG).

 

Rz. 277

Der Anwalt erhält die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV, also nach den Nrn. 3100 ff. VV. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr (Nr. 100 VV).

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