Rz. 179

Haushaltssachen sind nach § 200 Abs. 2 FamFG Verfahren auf

Herausgabe von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Trennung (§ 1361a Abs. 1 S. 2 BGB),
Überlassung von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Trennung (§ 1361a Abs. 1 S. 2 BGB),
Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Scheidung (§ 1568b Abs. 1 BGB),
Zahlung einer Entschädigung wegen Übereignung von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Scheidung (§ 1568b Abs. 3 BGB).
 

Rz. 180

Der Anwalt erhält die Gebühren nach den Nrn. 3100 ff. VV. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV).

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