Rz. 179
Haushaltssachen sind nach § 200 Abs. 2 FamFG Verfahren auf
▪ | Herausgabe von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Trennung (§ 1361a Abs. 1 S. 2 BGB), |
▪ | Überlassung von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Trennung (§ 1361a Abs. 1 S. 2 BGB), |
▪ | Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Scheidung (§ 1568b Abs. 1 BGB), |
▪ | Zahlung einer Entschädigung wegen Übereignung von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Scheidung (§ 1568b Abs. 3 BGB). |
Rz. 180
Der Anwalt erhält die Gebühren nach den Nrn. 3100 ff. VV. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV).
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