Rz. 145
Güterrechtssachen als Familiensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (arg. e § 112 Nr. 2 FamFG) sind nach § 261 Abs. 2 FamFG (gegebenenfalls i.V.m. § 264 Abs. 2 FamFG):
▪ | Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung bei der Verfügung über das Vermögen im Ganzen (§ 1365 Abs. 2 BGB), |
▪ | Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung bei der Verfügung über Haushaltsgegenstände (§ 1369 Abs. 2 BGB), |
▪ | Verfahren auf Stundung der Zugewinnausgleichsforderung (§ 1382 Abs. 1 BGB), |
▪ | Verfahren auf Sicherheitsleistung bei der Stundung (§ 1382 Abs. 3 BGB), einschließlich des Antrags auf Ausspruch der Verpflichtung zur Zahlung, |
▪ | Verfahren auf Übertragung von Vermögensgegenständen (§ 1383 Abs. 1 BGB), einschließlich des Antrags auf Ausspruch der Verpflichtung zur Zahlung, |
▪ | Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten durch das FamG zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts bei Verwaltung durch den Ehemann oder die Ehefrau (§ 1426 BGB), |
▪ | Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Verwalters zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts (§ 1430 BGB), |
▪ | Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch das FamG bei gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts (§ 1452 BGB). |
Rz. 146
Die Gebühren richten sich nach Teil 3 VV, den Nrn. 3100 ff. VV. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr.
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