Rz. 145

Güterrechtssachen als Familiensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (arg. e § 112 Nr. 2 FamFG) sind nach § 261 Abs. 2 FamFG (gegebenenfalls i.V.m. § 264 Abs. 2 FamFG):

Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung bei der Verfügung über das Vermögen im Ganzen (§ 1365 Abs. 2 BGB),
Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung bei der Verfügung über Haushaltsgegenstände (§ 1369 Abs. 2 BGB),
Verfahren auf Stundung der Zugewinnausgleichsforderung (§ 1382 Abs. 1 BGB),
Verfahren auf Sicherheitsleistung bei der Stundung (§ 1382 Abs. 3 BGB), einschließlich des Antrags auf Ausspruch der Verpflichtung zur Zahlung,
Verfahren auf Übertragung von Vermögensgegenständen (§ 1383 Abs. 1 BGB), einschließlich des Antrags auf Ausspruch der Verpflichtung zur Zahlung,
Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten durch das FamG zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts bei Verwaltung durch den Ehemann oder die Ehefrau (§ 1426 BGB),
Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Verwalters zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts (§ 1430 BGB),
Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch das FamG bei gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts (§ 1452 BGB).
 

Rz. 146

Die Gebühren richten sich nach Teil 3 VV, den Nrn. 3100 ff. VV. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr.

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