Rz. 54
Adoptionssachen sind Verfahren, betreffend die
▪ | die Annahme als Kind (§ 186 Nr. 1 FamFG), |
▪ | die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind (§ 186 Nr. 2 FamFG), |
▪ | die Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§ 186 Nr. 3 FamFG) oder |
▪ | die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 BGB (§ 186 Nr. 4 FamFG), |
Der Anwalt erhält die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV.
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