Rz. 99

Nach der Ausschlussregelung des § 3 Abs. 2 lit. f ARB 2010 unterfallen nicht nur Ansprüche "aus" Spiel- und Wettverträgen dem Ausschluss, sondern alle Ansprüche in "ursächlichem Zusammenhang" mit diesen Verträgen.

In gleicher Weise unterfallen Forderungen von Zahlungen im Rahmen eines Schenkkreises dem Ausschusstatbestand des § 3 Abs. 2 lit. f ARB 2010.[79]

 

Rz. 100

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus allen Verträgen, die unter die §§ 762–764 BGB fallen, ist ausgeschlossen. In den ARB 94/2000 wurden die Begriffe zur Klarstellung neu aufgenommen und der Risikoausschluss insoweit erweitert, als jetzt auch alle Ansprüche in ursächlichem Zusammenhang mit diesen Verträgen unter den Ausschlusstatbestand fallen.

 

Rz. 101

Zum Ausschluss von Streitigkeiten aus Spiel- und Wettverträgen ist zunächst zu beachten, dass diesen gleichgestellt sind Termin- und vergleichbare Spekulationsgeschäfte, soweit sie nicht ohnehin schon unter §§ 762, 764 BGB fallen. Gleiches gilt gem. ARB 2010 für Gewinnzusagen i.S.d. § 661a BGB.[80]

 

Rz. 102

Zum Versicherungsschutz für Ansprüche aus Gewinnzusagen gilt, dass die geschützte Interessenwahrnehmung privatrechtliche Schuldnererträge aller Art i.S.d. Zweiten Buchs des BGB und der anderen privatrechtlichen Rechtsgebiete umfasst, also auch Ansprüche aus Gewinnzusagen gem. § 661a BGB. Der Versicherungsschutz für Ansprüche aus Gewinnzusagen ist bzw. war nicht gem. § 3 Abs. 2 lit. f ARB 94 ausgeschlossen. Es besteht kein ursächlicher Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, wenn ein bereits ermittelter Gewinn zugesagt wird.[81] Inzwischen ist Rechtsschutz für Streitigkeiten aus Gewinnzusagen gem. § 3 Abs. 2 lit. f ARB 2010 jedoch ausgeschlossen.

 

Rz. 103

Gemäß § 3 Abs. 2 lit. f ARB 2010 besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften. Zu beachten ist, dass der Risikoausschluss für "vergleichbare Spekulationsgeschäfte" in allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen intransparent ist.[82] Diese Formulierung lässt den durchschnittlichen VN, selbst wenn ihm z.B. die gesetzliche Regelung zum Spiel und der Wette gemäß § 762 BGB geläufig ist, nicht erkennen, was damit letztlich gemeint war und inwiefern eine Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds dem Charakter eines Spekulationsgeschäftes entspricht, der bei Spiel- und Wettverträgen sowie Terminsgeschäften überwiegen soll.[83] Unter "vergleichbare Spekulationsgeschäfte" können auch Streitigkeiten fallen, die sich in der Finanzkrise ergeben. Jedoch fällt nicht unter den Ausschluss Streit über Vermögensanlagen.[84]

Der Begriff "Kapitalanlage" ist kein fest umrissener Begriff der Rechtssprache und ist deshalb nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Die Einzahlung eines Geldbetrages auf ein Tagesgeldkonto stellt ein Kapitalanlagegeschäft i.S.d. Risikoausschlusses nach § 3 Abs. 2 lit. f ARB 2010 dar.[85]

Der Risikoausschluss für Termins- und Spekulationsgeschäfte schließt Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung gegen die Aufsichtsbehörde nicht aus.[86]

Ein Zinsdifferenzgeschäft ist mit einem Termingeschäft vergleichbar und unterfällt somit der Ausschlussklausel gem. § 3 Abs. 2 lit. e ARB 2010.[87]

[79] AG Frankfurt VersR 2008, 777.
[80] Harbauer/Maier, ARB 2000, § 3 Rn 125/128.
[81] OLG Köln r+s 2005, 285 (ergangen zu ARB 94).
[82] LG Wiesbaden, Urt. v. 18.9.2013, r+s 2014, 172.
[83] Vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 8.5.2013, r+s 2013, 601 = VersR 2013, 995.
[84] OLG Karlsruhe r+s 2004, 107; vgl. hierzu auch LG München I NJW 2002, 1807; Bauer, Rechtsentwicklungen bei den ARB bis Anfang 2005, NJW 2005, 1472 (1473).
[85] Versicherungsombudsmann, Entscheidung vom 16.7.2009 (371/09-G) VersR 2009, 1487.
[86] LG Düsseldorf r+s 2008, 418.
[87] LG München r+s 2008, 242.

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