Rz. 58

Die Regelung des § 3 Abs. 1d cc regelt den Ausschluss einer genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils, wenn das Grundstück sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt.

 

Rz. 59

Der Begriff "Genehmigungspflicht" beinhaltet eine bauordnungsrechtliche Genehmigung.

 

Rz. 60

Streitigkeiten über nicht genehmigungspflichtige Veränderungen fallen unter Versicherungsschutz, wenn die in Frage stehenden Änderungen (auch im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Maßnahmen) sinnvoll und üblich sind.

 

Beispiel

Erweiterung eines Balkons oder einer Terrasse oder deren Sanierung.

 

Rz. 61

Differenziert muss die Fallgestaltung gesehen werden bei Vor- und Nacharbeiten. Handelt es sich für die genehmigungspflichtige Baumaßnahme um notwendige Vor- und Nacharbeiten, so greift der Ausschlusstatbestand.

 

Beispiel

Zur Verwirklichung des genehmigungspflichtigen Bauvorhabens ist es erforderlich, eine Hauswand zu versetzen oder eine Stützwand zu errichten.

 

Rz. 62

Anders ist die Rechtslage, wenn anlässlich des (genehmigungspflichtigen) Umbaus oder Anbaus weitere Maßnahmen durchgeführt werden.

 

Beispiel

Der übrige Gebäudeteil wird saniert, ohne dass es hierfür einer Baugenehmigung bedarf.

In diesem Fall greift der Ausschlusstatbestand nicht.[52]

Im Hinblick auf die differenzierte Rechtsprechung ist es hilfreich zu klären, ob ein Bezug zu einem spezifischen Baurisiko gegeben ist. Ist der Bezug zu einem spezifischen Baurisiko gegeben, so greift der Risikoausschluss des § 3 Abs. 1 lit. d cc ARB 2010. Ein solcher Bezug fehlt, wenn ein Vermieter gegen seinen Mieter auf Zustimmung zu Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der vermieteten Wohnung klagt.[53]

[52] Vgl. hierzu auch Harbauer/Maier, ARB 2000, § 3 Rn 66.
[53] LG München I VersR 2007, 1408.

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