Rz. 9

Risikoausschlüsse sind entsprechend AVB-Klauseln nicht gesetzesähnlich auszulegen, sondern aus der Sicht des Durchschnittsversicherungsnehmers, der die Klauseln aufmerksam liest und unter Berücksichtigung erkennbarer Sinnzusammenhänge und der beiderseitigen Interessen verständig würdigt.[4]

 

Rz. 10

Risikoausschlüsse sind Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen. Sie dürfen nicht weiter ausgelegt werden als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert.[5]

 

Rz. 11

Bestehen mehrere vertretbare Auslegungen, so ist nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB die dem Versicherungsnehmer günstigste Version maßgeblich.[6]

 

Rz. 12

Für die Risikoausschlüsse des § 3 Abs. 1, Abs. 2d ff., Abs. 3c ARB 2010 gilt weiter der Grundsatz, dass sie in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem betreffenden Rechtsstreit stehen müssen. Hieraus folgt, dass der ausgeschlossene Umstand notwendige Bedingung für die Entstehung des Rechtsstreits i.S.d. Conditio-sine-qua-non-Formel sein muss. Hieraus folgt, dass eine schrankenlose Anwendung der Bedingungstheorie den Anwendungsbereich von Risikoausschlüssen völlig unangemessen ausdehnen würde.

 

Rz. 13

 

Beispiel

Ein Versicherungsnehmer wird auf dem Weg zu seinem Architekten in einen Unfall verwickelt und möchte Schadenersatzansprüche geltend machen. Zwar wäre es ohne den nach § 3 Abs. 1d, bb ARB 2010 ausgeschlossenen Umstand "Planung eines Gebäudes" nicht zum Verkehrsunfall gekommen; dennoch besteht zwischen den Bereichen des ausgeschlossenen Baurisikos und dem Unfall nur eine äußere, zufällige Verbindung. Es besteht daher Einigkeit, dass ein adäquater Zusammenhang zwischen Rechtsstreit und Risikoausschluss bestehen muss. Ein Risikoausschluss kann demnach nur greifen, wenn die typische Risikoerhöhung, die zur Aufnahme gerade dieses Ausschlusses in das Bedingungswerk geführt hat, verwirklicht ist.[7]

 

Rz. 14

Es muss zwischen wahrzunehmendem Interesse und ausgeschlossenem Risiko nicht nur ein adäquater, sondern ein qualifizierter Zusammenhang bestehen. Bei der Auslegung ist auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen. Weiter ist bei der Auslegung der Zweck der Ausschlussklausel besonders zu beachten.[8]

[4] BGH VersR 1993, 957; BGH VersR 2003, 236; Prölss, Risikoausschlüsse in der Rechtsschutzversicherung, r+s 2005, 225 vertritt die Ansicht, dass die Auslegung nach den Methoden der Gesetzesanwendung zu erfolgen hat, unabhängig vom Verständnis des durchschnittlichen VN.
[5] Harbauer/Maier, ARB 2000, § 3 Rn 2.
[6] Prölss, a.a.O., 226.
[7] Harbauer/Maier, ARB 2000, § 3 Rn 2.
[8] BGH VersR 1994, 44 = r+s 1994, 61.

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