Rz. 5

Die primären Risikobegrenzungen sind im Allgemeinen Teil der ARB 2010 geregelt. Sie gelten für alle Leistungsarten. Demgegenüber sind die besonderen Risikoausschlüsse nur in den bestimmten Vertragskombinationen der §§ 21–29 ARB 2010 enthalten. Diese besonderen Risikoausschlüsse grenzen den Leistungsumfang der gesamten Rechtsschutzkombination ein. Zweck dieser Einschränkung ist die klare Abgrenzung, etwa bei der Rechtsschutzkombination des Familienrechtsschutzes gem. § 25 ARB 2010. In dieser Leistungsart ist der "Vertrags-Rechtsschutz" enthalten.

 

Beispiel

Vermietet ein nach § 25 ARB 2010 versicherter Versicherungsnehmer eine ihm gehörende Wohnung, so bestände grundsätzlich aufgrund des Vertrags-Rechtsschutzes Rechtsschutzdeckung auch für eine Auseinandersetzung aus diesem Mietverhältnis. Allerdings ist diese Interessenwahrnehmung auf diesem Rechtsgebiet ausschließlich über § 29 ARB 2010 versicherbar. Demzufolge enthält § 25 ARB 2010 einen Risikoausschluss, der Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen in der genannten Rechtsschutzkombination ausschließt.

 

Rz. 6

Dies hat zur Folge, dass eine Risikoabdeckung generell nicht möglich ist. Vielmehr kann der Versicherungsnehmer seine Risikoabdeckung individuell kombinieren. Im genannten Beispiel wäre eine Kombination von § 25 ARB 2010 mit § 29 ARB 2010 erforderlich.

 

Rz. 7

Folgende besondere Risikoausschlüsse sind in den ARB enthalten:

Ausschluss des Verkehrsbereichs in § 25 ARB 2010. Der in den §§ 21–23 ARB 2010 enthaltene Verkehrsbereich ist in § 25 ARB 2010 nicht enthalten, und zwar z.B. kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers. Ebenso § 26 Abs. 4 der ARB 2010,
Ausschluss der Interessenwahrnehmung aus Miet- und Pachtverhältnissen in den §§ 25 und 26 ARB 2010;
Ausschluss der Interessenwahrnehmung für den Bereich selbstständiger Tätigkeit in den §§ 25, 26 ARB 2010. Dieser Rechtsbereich ist ausschließlich über die §§ 24 und 28 ARB 2010 versicherbar.
 

Rz. 8

Übersicht zur Systematik der Risikoausschlüsse

 
Allgemeine Risikoausschlüsse Risikoausschlüsse

Regelung im Allgemeinen Teil der ARB

aufgeführt in § 3 ARB 2010

Regelung im Besonderen Teil der ARB innerhalb der Rechtsschutzkombinationen, z.B.

Benzinklausel, § 25 ARB 2010 oder ebenso Grundstücksklausel gem. § 26 ARB 2010
Geltung Geltung
Die primären Risikobegrenzungen beziehen sich auf alle Leistungs- und Vertragsarten der ARB.
Die besonderen/speziellen Risikoausschlüsse haben nur Geltung für die jeweilige Vertragskombination gemäß entsprechender Regelung.

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