Rz. 21

Zu unterscheiden von den Risikoausschlüssen gem. § 3 ARB 2010 sind die Risikoausschlüsse zu den einzelnen Leistungsarten. Hierzu ist zu verweisen auf die nachfolgende Übersicht:

 
Leistungsart Risikoausschlüsse und Einschränkungen
Schadenersatz-Rechtsschutz, § 2a ARB 2010
Abwehr von Schadenersatzansprüchen, § 3 II lit. a ARB 2010
sonstige allgemeine Risikoausschlüsse
Arbeits-Rechtsschutz, § 2b ARB 2010
Anstellungsverträge gesetzlicher Vertreter juristischer Personen, § 3 II lit. c ARB 2010
Streitigkeiten aus dem kollektiven Arbeitsrecht, § 3 II lit. b ARB 2010
Streik und Aussperrung, § 3 I lit. a ARB 2010
Ansprüche aus Patentrecht, § 3 II lit. d ARB 2010
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, § 2c ARB 2010
Abwehr von Schadenersatzansprüchen, Bergbauschäden, das Baurisiko (z.B. Bewertungsfragen) und Enteignungsangelegenheit.
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, § 2d ARB 2010
Der Risikoausschluss ist erweitert und richtet sich nicht nur auf den Erwerb oder die Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Gebäudes, sondern auch auf den Erwerb oder die Veräußerung eines vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nicht selbst zu Wohnzwecken gewohnten Gebäudes oder Gebäudeteiles.
Die Interessenwahrnehmung aus dinglichen Rechten ist beschränkt auf Rechte an beweglichen Sachen sowie an Rechten.
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, § 2e ARB 2010
ausgenommen ist der Rechtsschutz in Immobilienangelegenheit wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben (§ 3 II lit. i)[17]
Sozialgerichts-Rechtsschutz, § 2f ARB 2010
Beschränkt auf die Interessenwahrnehmung vor Sozialgerichten in der Bundesrepublik Deutschland[18]
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen, § 2g ARB 2010
Beschränkt auf verkehrsrechtliche Verwaltungsangelegenheiten, d.h. auf behördliche Anordnungen, die primär der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu dienen bestimmt sind. Zu beachten Ausschluss § 3 III lit. e bei Vorwurf eines Halt- oder Parkverstoßes.
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, § 2h ARB 2010
Ausschluss (gem. § 3 V) bei einer vorsätzlich begangenen Straftat.
Straf-Rechtsschutz, § 2i ARB 2010
Ausschluss bei Vorwurf eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen Vergehens (z.B. Beleidigung, speziell geregelt gem. Verbandsempfehlung in ARB 2010, § 2 lit. i, bb)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, § 2j ARB 2010
Gemäß ARB 2010 keine Unterscheidung zwischen verkehrsrechtlichen und sonstigen Ordnungswidrigkeiten. Somit Rechtsschutz auch für alle vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeiten, auch über den verkehrsrechtlichen Bereich hinaus.
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht, § 2k ARB 2010
Kein Beratungsrechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht, wenn Auskunft mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammenhängt.
[17] Harbauer/Stahl, ARB 2000, § 2 Rn 203 betreffend Risikoausschlüsse im Steuerrechtsschutz.
[18] Vgl. Harbauer/Stahl, ARB 2000, § 2 Rn 218.

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