Rz. 17

Die Ausschlusstatbestände in § 3 ARB 2010 sind in 5 Absätze gegliedert, und zwar orientiert an bestimmten Risikogruppen[14]

Abs. 1 enthält allgemeine Risikoausschlüsse, wie sie jede Versicherungssparte kennt, z.B. Kriegsrisiko etc.
Abs. 2 nimmt Bezug auf ganz bestimmte Rechtsverhältnisse (z.B. kollektives Arbeitsrecht, Recht der Handelsgesellschaften)
Abs. 3 schließt orientiert an Gerichtszuständigkeiten Rechtsangelegenheiten aus (z.B. Verfahren vor internationalen und supranationalen Gerichtshöfen)
Abs. 4 regelt den Ausschluss bestimmter "3-Personen-Verhältnisse" (z.B. Ausschluss bei Abtretung oder Übertragung von Ansprüchen nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer)
Abs. 5 enthält den Ausschluss für eine vorsätzlich begangene Straftat.
[14] Vgl. hierzu auch Prölss, a.a.O. zur Typologie der Risikoausschlüsse.

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