Rz. 118

Punkt 18 AVB Reisegepäck 1992/2008 räumt sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer ein Sonderkündigungsrecht ein, das neben den Kündigungsrechten aus §§ 6 Abs. 1 S. 2, 8 VVG besteht.

Die Kündigung ist schriftlich zu erklären, wobei eine Begründung nicht abgegeben zu werden braucht. Sie muss spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugegangen sein, wobei der Versicherer eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten hat. Die Kündigung des Versicherers wird jedoch vor Beendigung der laufenden Reise nicht wirksam. Das Kündigungsrecht aus Punkt 18 AVB Reisegepäck 1992/2008 kann aber für den Versicherer bedeutsam werden, wenn eine ordentliche Kündigungsfrist bereits abgelaufen ist, mit der Kündigung aus Punkt 18 AVB Reisegepäck 1992/2008 aber gerade noch die Monatsfrist gewahrt werden kann.

 

Rz. 119

Im Falle der Kündigung ist der Versicherer verpflichtet, den entsprechenden Prämienanteil für die noch nicht abgelaufene Versicherungszeit zu erstatten (§ 39 Abs. 1 S. 1 VVG n.F.).

 

Rz. 120

Punkt 18 AVB Reisegepäck 1992/2008 ist der Regelung des § 92 Abs. 1 und 2 VVG, der für die Sachversicherung gilt, nachgebildet. Im Zusammenhang mit der Regulierung des Versicherungsfalls können zwischen den Vertragspartnern Unstimmigkeiten auftreten, sei es, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer vorwirft, sich zu Unrecht auf Leistungsfreiheit zu berufen oder die vorgenommene Leistungskürzung zu Unrecht bzw. zu hoch erfolgt, sei es, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine folgenschwere Obliegenheitsverletzung vorwirft. Diesem Vertrauensschwund will Punkt 18 AVB Reisegepäck 1992/2008 Rechnung tragen, indem ein besonderes Kündigungsrecht eingeräumt wird.

 

Rz. 121

Voraussetzung des Kündigungsrechtes aus Punkt 18 AVB Reisegepäck 1992/2008 ist jedoch, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, der in den Risikobereich fällt, den die Reisegepäckversicherung abdeckt. Der Versicherungsfall muss also geeignet sein, die Leistungspflicht des Versicherers überhaupt zu begründen. Ist diese Voraussetzung gegeben, ist es unerheblich, ob im konkreten Fall der Versicherer leistungspflichtig ist oder nicht. Gerade in diesen Fällen wird nämlich Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer entstehen und einen Vertrauensschwund herrufen, so dass nach dem Grundgedanken des Punkt 18 AVB Reisegepäck 1992/2008 das besondere Kündigungsrecht entsteht.

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