Rz. 178

 

Hinweis

Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM.

Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden.

1

Versicherte Sachen

Zum versicherten Reisegepäck zählen alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs des Versicherungsnehmers/der versicherten Person, einschließlich Sportgeräte, Geschenke und Reiseandenken.

2 Gegenstand der Versicherung
2.1

Mitgeführtes Reisegepäck

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhanden kommt oder beschädigt wird durch

2.1.1* Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, vorsätzliche Sachbeschädigung;
2.1.2* Unfall eines Transportmittels;
2.1.3* Feuer, Explosion, und Elementarereignisse.
2.2

Aufgegebenes Reisegepäck

Der Versicherer leistet Entschädigung,

2.2.1 wenn aufgegebenes Reisegepäck abhanden kommt oder beschädigt wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befindet;
2.2.2 wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort nicht am selben Tag wie der Versicherungsnehmer/die versicherte Person erreicht. Ersetzt werden die nachgewiesen Aufwendungen zur Wiedererlangung des Gepäcks oder für notwendige Ersatzbeschaffungen zur Fortsetzung der Reise bis höchstens … EUR je Versicherungsnehmer/versicherter Person.
3 Ausschlüsse und Einschränkungen
3.1 Nicht versichert sind[163]
3.1.1 Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und Visa;
3.1.2 motorgetriebene Land-, Luft und Wasserfahrzeuge samt Zubehör;
3.1.3 Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte und Prothesen;
3.1.4 Vermögensfolgeschäden;
3.1.5 Video- und Fotoapparate als aufgegebenes Reisegepäck einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten;
3.1.6 Sportgeräte, soweit sie sich im bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden.
3.1.7.1 für Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren;
3.1.7.2 wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
3.2 Einschränkungen des Versicherungsschutzes[164]
3.2.1

Als mitgeführtes Reisegepäck sind Video- und Fotoapparate einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten bis insgesamt … % der Versicherungssumme versichert.

Schmucksachen und Kostbarkeiten sind nur dann versichert, wenn sie in einem ortsfesten, verschlossenen Behältnis (z.B. Safe) eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden;

3.2.2 EDV-Geräte und Software einschließlich des jeweiligen Zubehörs sind bis zu … %, höchstens bis zu … EUR versichert;
3.2.3 Sportgeräte einschließlich Zubehör sind jeweils bis zu … %, höchstens bis zu … EUR versichert, soweit sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden;
3.2.4

Geschenke und Reiseandenken sind bis zu … % der Versicherungssumme versichert, höchstens bis zu … EUR;

Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens und Campings besteht nur auf offiziell eingerichteten Campingplätzen.

3.3

Reisegepäck im abgestellten Kraftfahrzeug

Versicherungsschutz bei Diebstahl von Reisegepäck während der versicherten Reise aus einem abgestellten Kraftfahrzeug und aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Behältnissen oder Dach- oder Heckträgern besteht nur, wenn das Kraftfahrzeug bzw. die Behältnisse oder die Dach- oder Heckträger durch Verschluss gesichert sind und der Schaden zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr eintritt. Bei Fahrtunterbrechungen, die nicht länger als jeweils zwei Stunden dauern, besteht auch nachts Versicherungsschutz.

4

Höhe der Entschädigung

Im Versicherungsfall erstattet der Versicherer bis zur Höhe der Versicherungssumme für

4.1 abhanden gekommene oder zerstörte Sachen den Zeitwert. Der Zeitwert ist jener Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages;
4.2 beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten und ggf. eine verbleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert;
4.3 Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert;
4.4 amtliche Ausweise und Visa die amtlichen Gebühren der Wiederbeschaffung.
5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
5.1 Der Versicherungsnehmer/die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreich...

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