Rz. 107

In den Fällen von §110 SGB VII, §640 RVO (grob fahrlässig herbeigeführter Arbeitsunfall) steht nur leistungspflichtigen SVT ein eigenes – und gerade nicht vom unmittelbar Geschädigten erst abgeleitetes – Forderungsrecht zu. Zum Regress nach §110 SGB VII/§640 RVO vgl. die Ausführungen oben (siehe §2 Rn 592ff.).

 

Rz. 108

Da die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II nur im Rahmen des §116 SGB X als "Versicherungsträger" gelten (§116 X SGB X), kann die Arbeitsagentur ebenso wenig wie der SHT Rückgriff nach §110 SGB VII, §640 RVO nehmen (siehe §2 Rn 603ff.).

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