Rz. 6

 

Zum Thema

Debudey "Erwerbsschaden bei Verletzung kurz vor oder nach dem Berufseinstieg" SP 2013, 178 = SVR 2013, 368; Felsinger "Der Erwerbsschadensersatz bei Verletzung im Kindesalter" Dissertation 2004; Herkenhoff "Erwerbsschadensermittlung bei Verletzung vor oder kurz nach dem Berufseinstieg" NZV 2013, 11; Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, 1. Aufl. 2013, §3 Rn 115ff., Wussow-Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 34 Rn 6ff.

 

Rz. 7

Dem verletzten Kind sind alle diejenigen wirtschaftlichen Nachteile zu ersetzen, die das Kind erleidet, weil es unfallbedingt seine Arbeitskraft nicht in demjenigen Umfang einsetzen kann, wie ihm dies ohne den Unfall möglich gewesen wäre.

1. Ausbildungsverzögerung

 

Rz. 8

Kinder, Schüler, Studenten und manchmal auch Auszubildende haben – mit Ausnahme von Ferien- oder Freizeitjobs[3] – i.d.R. keinen Verlust eines vorhandenen Einkommens. Die rechtlichen Grenzen der "Kinderarbeit" sind zu beachten; zu erlaubten Arbeitsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen siehe §§5, 8 JArbSchG. Rechtswidrige Kinderarbeit ist nicht zu ersetzen, auch wenn unfallrechtlicher Schutz bestehen kann (siehe §§7 II, 110 Ia SGB VII).

 

Rz. 9

Junge Personen können in ihrer zukünftigen Ausrichtung betroffen sein. Grundsätzlich hat der Schadenersatzpflichtige sämtliche vermögensrechtlich relevanten Nachteile auszugleichen, die infolge verzögerter Berufsausbildung und/oder verspätetem Eintritt in das Erwerbsleben entstehen.[4]

 

Rz. 10

Zu ersetzen sind u.a.:

entgangene Ausbildungsvergütungen für den Zeitraum der Verzögerung,[5]
Nachteile durch Erschwernisse im Studiengang infolge veränderter Studienbedingungen,[6]
Verlust eines Stipendiums,[7]
Nachteile durch Eingangsverschlechterungen im Beruf (Änderung der Einstellungsbedingungen, veränderte Arbeitsmarktlage),
entgangenes Entgelt für den Zeitraum der unfallkausalen Verzögerung des Berufseintrittes,[8]
Minderverdienste infolge ve rspäteter Einkommenssteigerungen,
Minderung der Altersrente, soweit keine RV-Beiträge abgeführt werden (siehe auch §4 Rn 1413ff.).[9]
[3] Zu beachten ist, dass die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung Ansprüche des Kindes wegen entgangener Beschäftigungen mindert: OLG Celle v. 3.1.2007 – 14 U 45/06 – VersR 2008, 82 = zfs 2008, 16 (Anm. Diehl) (Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen, BGH, Beschluss v. 3.7.2007 – VI ZR 40/07); Pardey, Rn 2108.
[4] BGH v. 6.6.2000 – VI ZR 172/99 – DAR 2000, 527 = MDR 2000, 1334 = NJW 2000, 3287 = NZV 2001, 34 = r+s 2000, 415 = SP 2000, 394 = VersR 2000, 1521 = VRS 99, 343 = zfs 2000, 483; BGH v. 23.10.1984 – VI ZR 30/83 – DAR 1985, 54 = MDR 1985, 479 = NJW 1985, 791 = r+s 1985, 15 = VersR 1985, 62 = VRS 68, 81 = zfs 1985, 76 (Erstattungspflicht erstreckt sich auch auf Verzögerungen des Studiums, denen ein Verletzter ohne den Unfall nicht ausgesetzt gewesen wäre – Vorlesungsstreik); KG v. 20.10.2005 – 12 U 31/03 – DAR 2006, 149 = NZV 2006, 207 = VersR 2006, 794 = zfs 2006, 147 (Anm. Diehl); siehe auch BGH v. 11.2.1992 – VI ZR 103/91 – NJW-RR 1992, 791 = VersR 1992, 1235 = zfs 1992, 265.
[5] BGH v. 6.6.2000 – VI ZR 172/99 – DAR 2000, 527 = MDR 2000, 1334 = NJW 2000, 3287 = NZV 2001, 34 = r+s 2000, 415 = SP 2000, 394 = VersR 2000, 1521 = VRS 99, 343 = zfs 2000, 483 (Die Verletzte hätte ihre Ausbildung am 1.8.1986 aufgenommen und 3 Jahre später am 31.7.1989 erfolgreich beendet. Der Schaden bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Einkommen, das sie bei hypothetischem Beginn der Ausbildung am 1.8.1986 erzielt hätte und denjenigen Einkünften, die sie bei tatsächlicher Aufnahme der Ausbildung ab Januar 1989 erzielt.).
[6] OLG Hamm v. 11.5.1970 – 3 U 49/70 – NJW 1970, 1853 = VersR 1970, 1136 (Führt ein späterer Vorlesungs- und Prüfungsstreik bei unfallbedingter Verzögerung der Prüfung zur erneuten Verzögerung des Abschlusses, stellt dieses keine adäquate Unfallfolge dar); siehe aber auch BGH v. 23.10.1984 – VI ZR 30/83 – DAR 1985, 54 = MDR 1985, 479 = NJW 1985, 791 = r+s 1985, 15 = VersR 1985, 62 = VRS 68, 81 = zfs 1985, 76.
[7] Küppersbusch/Höher, Rn 169.
[8] KG v. 20.10.2005 – 12 U 31/03 – DAR 2006, 149 = NZV 2006, 207 = VersR 2006, 794 = zfs 2006, 147 (Anm. Diehl) (Unfallbedingte Verzögerung eines Studienabschlusses).
[9] Aufgrund des stark erweiterten Erfassungsbereiches des §119 SGB X ist die praktische Relevanz deutlich reduziert. Siehe u.a. Küppersbusch/Höher, Rn 169.

2. Änderung des Berufszieles

a) Aspekte

 

Rz. 11

Kann wegen der Schadenfolgen der Verletzte den Beruf nicht mehr ergreifen, den er ohne den Unfall wahrscheinlich ergriffen hätte, sind ihm die Minderungen einschließlich etwaiger Minderungen in der Altersrente gegenüber dem tatsächlich ergriffenen Beruf zu ersetzen. Die Verzögerung an sich ist kein ersatzfähiger Schaden.[10]

 

Rz. 12

Zu berücksichtigen sind aber auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des angestrebten Berufs (schlechte Arbeitsmarktlage, Einstellungshemmnisse, gesundheitliche Voraussetzungen, lange Ausbildungsdauer etc.).

 

Rz. 13

Zu bedenken ist auc...

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