Rz. 136

Gerade bei Grundstücksübertragungen im Wege der vorgenommenen Erbfolge werden oftmals auch für andere als den Veräußerer Rechte, insbesondere Versorgungsrechte, vereinbart, so etwa für den Ehegatten des bisherigen Eigentümers oder die weichenden Geschwister. Diese Rechte sind zwar im Verhältnis zwischen Erblasser und Erwerber regelmäßig als Gegenleistung zu qualifizieren und mindern insoweit den Wert der Zuwendung (siehe Rdn 30).[403] Im Verhältnis zwischen Erblasser und dem Berechtigten dieser Rechte kann aber eine ergänzungspflichtige Schenkung vorliegen.[404] Im Einzelfall, insbesondere wenn der Ehegatte des Schenkers begünstigt wird, kann aber auch ein anderer Rechtsgrund gegeben sein, insbesondere eine ehebezogene Zuwendung, die ausnahmsweise auch im Pflichtteilsergänzungsrecht nicht als Schenkung zu behandeln ist, wenn sie unterhaltsrechtlich geschuldet war. Werden dabei Nutzungsrechte für den Übergeber und den Dritten an den gleichen Räumen eingeräumt, etwa als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB, so muss die gemeinschaftliche Benutzungsmöglichkeit bei der Bewertung der Rechte mindernd berücksichtigt werden.[405]

[403] BGH NJW 1982, 2497, 2498 = FamRZ 1982, 571 = DNotZ 1983, 630 m. Anm. Dieckmann.
[404] Vgl. etwa BGH FamRZ 1982, 165; OLG Koblenz FamRZ 2002, 772, 774; der Annahme der Schenkung steht dabei nicht entgegen, dass das Recht nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Erblassers stammt, OLG Koblenz FamRZ 2002, 772, 774.
[405] Anders lag es im Fall von OLG Koblenz FamRZ 2002, 772, 774, weil der Nießbrauch für den Ehegatten erst aufschiebend bedingt mit dem Tod des Übergebers entstehen sollte.

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