Rz. 134
Das OLG Schleswig hat interessanterweise bei einer Bewertung eines verschenkten Grundstücks, dessen Wert im Erbfall niedriger als im Schenkungszeitpunkt war, zwar nicht den Nießbrauch des Schenkers abgezogen, sondern die zusätzlich vereinbarte Leibrente. Während der Nießbrauch mit dem Tod des Schenkers ende und daher den Beschenkten nicht (mehr?) belaste, handele es sich bei der Leibrentenverpflichtung um eine Vermögensminderung beim Erwerber. Insoweit sei der Erwerber nicht beschenkt.[400] Auch der Wert eines Leibgedinges ist von der Schenkung abzuziehen, wobei auf die statistische Lebenserwartung abzustellen sei.[401] Das OLG München hatte im zu entscheidenden Fall allerdings den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Schenkung in Ansatz gebracht, da dieser niedriger war als der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls.
Rz. 135
Umstritten ist ansonsten, ob die häufig vereinbarten Rückforderungs- und Widerrufsvorbehalte wertmindernd in Abzug gebracht werden können,[402] jedoch ist diese Frage zu bejahen, da der Verkehrswert des Grundstücks dadurch gemindert wird. – Kommt es in Ausübung eines solchen Rechts oder aus einem anderen Grund zu einer Geschenkrückgabe, so würde es zu einem doppelten Ansatz der Schenkung für die Pflichtteilsberechnung kommen (und zwar beim ordentlichem Pflichtteil und beim Pflichtteilsergänzungsanspruch), wenn die Rückübertragung beim Ergänzungsanspruch unberücksichtigt bliebe. Da aber der Pflichtteilsergänzungsanspruch den Pflichtteilsberechtigten nur so stellen soll, als wenn die den Nachlass verringernde Schenkung nicht erfolgt wäre, muss sich die Rückübertragung mindernd auf den Ergänzungsanspruch auswirken.
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