Rz. 201

Wird dem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils nicht erreicht, so steht ihm neben dem Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305 BGB) zur Aufstockung seines Pflichtteilsanspruchs am ordentlichen Nachlass in voller Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch am fiktiven Nachlass zu (§ 2325 Abs. 1 BGB). Zur Frage, ob unter "Hälfte des gesetzlichen Erbteils" die Erbquote oder der Wert des Hinterlassenen zu verstehen ist, wird auf Rdn 204 verwiesen.

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