Rz. 226
Die Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB gilt nach Auffassung des BGH und der h.M. bei § 2327 BGB nicht, so dass Eigengeschenke auch nach der Erbrechtsreform und der Einführung des Abschmelzmodells in § 2325 Abs. 3 BGB ohne jede zeitliche Schranke anzurechnen sind.[600] Dies wird zwar als rechtspolitisch bedenklich angesehen[601] und führt oft zu Beweisproblemen, ist aber nach dem klaren Gesetzeswortlaut hinzunehmen.[602] Weiter muss sich der Pflichtteilsberechtigte auch Eigengeschenke dann anrechnen lassen, wenn er zum damaligen Zeitpunkt noch nicht pflichtteilsberechtigt war.[603]
Beispiel
Hat der Erblasser vor der Eheschließung mit seiner zweiten Frau ihr etwas geschenkt, so muss sie sich den Wert des Geschenks auf ihren erst mit der Heirat entstehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen, der aus Schenkungen resultiert, die der Erblasser nach der neuen Eheschließung vornimmt.
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