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Des Weiteren muss der Erbfall eingetreten sein und ein Anspruch nach § 2325 BGB bestehen. Vor dem Erbfall besteht der Anspruch nach § 2329 BGB nicht[681] und es kann auch keine einstweilige Sicherung des Anspruchs begehrt werden.[682]

[681] Lange/Kuchinke, § 37 X 7 c.
[682] Staudinger/Olshausen, § 2329 Rn 5.

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