Rz. 270
Des Weiteren muss der Erbfall eingetreten sein und ein Anspruch nach § 2325 BGB bestehen. Vor dem Erbfall besteht der Anspruch nach § 2329 BGB nicht[681] und es kann auch keine einstweilige Sicherung des Anspruchs begehrt werden.[682]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen