Rz. 224

Grundsätzlich muss der Zuwendungsempfänger selbst der Pflichtteilsberechtigte sein, damit die Anrechnung des Eigengeschenks erfolgen kann; auch eine Schenkung an seinen Ehegatten genügt nicht. Jedoch soll nach manchen Stimmen bei Betrachtung der Leistungsbeziehungen eine Kettenschenkung (zunächst an den Pflichtteilsberechtigten und anschließend an dessen Ehegatten) vorliegen, die dann zu berücksichtigen sei ("verdeckte Eigenschenkung").[598]

 

Beispiel

Beauftragt der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser, eine Schenkung an einen Dritten vorzunehmen, so kann eine Schenkung im Verhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten vorliegen, wenn der Erblasser die ihm dadurch entstehenden Auslagen nicht geltend macht, denn darin liegt ein Erlass des ihm zustehenden Auslagenersatzes (§ 670 BGB).[599]

 

Rz. 225

Eine gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz, dass nur an den Pflichtteilsberechtigten selbst getätigte Eigengeschenke anrechnungspflichtig sind, enthält § 2327 Abs. 2 BGB. Bei Wegfall eines beschenkten Pflichtteilsberechtigten (vor oder nach dem Erbfall) ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 2315 Abs. 3 BGB der an seine Stelle tretende Abkömmling verpflichtet, sich die Schenkung in gleicher Weise anrechnen zu lassen wie der Zuwendungsempfänger.

[598] BGH LM Nr. 1 zu § 2327 BGB = DNotZ 1963, 113; Johannsen, WM 1970, 238; Staudinger/Olshausen, § 2327 Rn 13; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/G. Müller, Beckscher Online-Kommentar, Stand: 15.6.2017, § 2327 Rn 5; Roth, NJW-Spezial 2015, 167; a.A. KG NJW 1974, 2131.
[599] Beispiel nach BGH LM Nr. 1 zu § 2327 BGB = DNotZ 1963, 113.

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