Rz. 222

Die Schenkung muss vom Erblasser selbst stammen, nicht von einem Dritten. Besondere Bedeutung erlangt dies beim Vorliegen eines Berliner Testaments (§ 2269 BGB) oder einem entsprechend ausgestalteten Ehegattenerbvertrag (§ 2280 BGB): Hier gilt ein "enger Erblasserbegriff", so dass Eigengeschenke, die der Pflichtteilsberechtigte bereits vom erstverstorbenen Elternteil erhalten hat, nicht bei der Pflichtteilsberechnung nach dem Tod des längerlebenden Elternteils angesetzt werden können.[595] Es ist daher für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche jeder Nachlass der Eltern getrennt zu betrachten, auch wenn die Eltern dies oft anders sehen werden und mitunter sich auch die wirtschaftliche Herkunft der Mittel nicht aufklären lässt, insbesondere bei Übermaßausbildungskosten.[596]

 

Rz. 223

 

Praxishinweis

Abhilfe lässt sich über einen beschränkten Pflichtteilsverzicht gegenüber dem längerlebenden Elternteil schaffen.[597]

[595] BGHZ 88, 102, 105 = NJW 1983, 2875 = JZ 1984, 96 ff. m. Anm. Kuchinke; MüKo-BGB/Lange, § 2327 Rn 4; Staudinger/Olshausen, § 2327 Rn 11; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/G. Müllerr, Beckscher Online-Kommentar, Stand: 15.6.2017, § 2327 Rn 3; Schindler, Pflichtteilsberechtigter Erbe, Rn 573; Roth, NJW-Spezial 2015, 167; a.A. KG OLGZ 1974, 257 = NJW 1974, 2131 und die früher h.M.
[596] Mellmann, Pflichtteilsergänzung und Pflichtteilsanrechnung, S. 189 ff. befürwortet dann eine Analogie zu § 2331 Abs. 1 S. 1 BGB.
[597] Nieder/Kössinger, Testamentsgestaltung, § 2 Rn 173; eingehend dazu auch Mohr, ZEV 1999, 257.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge