Rz. 222
Die Schenkung muss vom Erblasser selbst stammen, nicht von einem Dritten. Besondere Bedeutung erlangt dies beim Vorliegen eines Berliner Testaments (§ 2269 BGB) oder einem entsprechend ausgestalteten Ehegattenerbvertrag (§ 2280 BGB): Hier gilt ein "enger Erblasserbegriff", so dass Eigengeschenke, die der Pflichtteilsberechtigte bereits vom erstverstorbenen Elternteil erhalten hat, nicht bei der Pflichtteilsberechnung nach dem Tod des längerlebenden Elternteils angesetzt werden können.[595] Es ist daher für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche jeder Nachlass der Eltern getrennt zu betrachten, auch wenn die Eltern dies oft anders sehen werden und mitunter sich auch die wirtschaftliche Herkunft der Mittel nicht aufklären lässt, insbesondere bei Übermaßausbildungskosten.[596]
Rz. 223
Praxishinweis
Abhilfe lässt sich über einen beschränkten Pflichtteilsverzicht gegenüber dem längerlebenden Elternteil schaffen.[597]
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