Rz. 36
Diese Gestaltungen sind im täglichen Leben weit verbreitet und werden von entsprechenden Produktanbietern z.B. mit dem Argument beworben, dass man dadurch Erbscheinskosten verringern kann. Teilweise wird sogar behauptet, dass sich damit Pflichtteilsansprüche "ersparen" ließen. Im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs stellen sich dabei vor allem folgende Fragen:
▪ | Unterliegen diese Zuwendungen dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch oder dem "schwächeren" Pflichtteilsergänzungsanspruch? |
▪ | Was ist die exakte Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs: die vom Erblasser gezahlten Prämien, die an den Bezugsberechtigten gezahlte Versicherungssumme oder gar ein Zwischenwert? |
▪ | Wann beginnt die Zehn-Jahres-Frist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB zu laufen? |
Rz. 37
Besteht ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 328, 331 BGB), so wird dem Berechtigten ohne Einhaltung der erbrechtlichen oder sonstigen Formvorschriften mit dem Tod des Versprechensempfängers (z.B. des Versicherungsnehmers bei einer Lebensversicherung) ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Versprechenden (Bank, Lebensversicherungsgesellschaft) zugewandt, und zwar auch dann, wenn im Valuta-(Zuwendungs-)Verhältnis zwischen Erblasser und dem Drittbegünstigten eine Schenkung auf den Todesfall vorliegt.[112] Es handelt sich daher nicht um einen Erwerb aus dem Nachlass, sondern um eine lebzeitige Zuwendung zugunsten Dritter, bei der die Versicherungssumme direkt an den Begünstigten fällt, ohne auch nur für eine juristische Sekunde Bestandteil des Nachlasses zu werden.[113] Trotz der Ähnlichkeit mit dem Erwerb von Gesellschaftsbeteiligungen im Wege der Sondererbfolge ist daher daran festzuhalten, dass eine solche Zuwendung grundsätzlich nur dem Ergänzungsanspruch und nicht dem ordentlichen Pflichtteil unterliegt.[114]
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