Rz. 13

Was die Unabhängigkeit von eigenen Interessen oder Interessen eines Arbeitgebers angeht, liegen die Berufsgruppen der Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare gleichauf. Diese Berufsgruppen unterliegen einem funktionierenden Ehrenrecht, mit dem beispielsweise die Wahrnehmung widerstreitender Interessen sanktioniert und eine ausreichende finanzielle, durch Pflichtversicherungen abgedeckte Vermögensmasse zur Abdeckung für fehlerhaftes Handeln sichergestellt werden kann. Veruntreuungen zu Lasten des anvertrauten Vermögens führen praktisch immer zu zumindest zeitlichen Berufsverboten. Die Banken werden aus der Sicht des künftigen Erblassers demgegenüber kritischer betrachtet werden. Zum einen befindet sich der Bankangestellte, der in seiner Person die Aufgaben des Testamentsvollstreckers wahrnimmt, nahezu ausnahmslos in einem Anstellungsverhältnis und ist daher grundsätzlich Weisungen unterworfen, während ein Testamentsvollstrecker dem Erblasserwillen gerade unabhängig Geltung verschaffen soll. Zum anderen sieht die Bank – jedenfalls wenn man der Literatur glauben darf – eine doppelte "Profitstruktur".[16] Sie möchte die Entgelte, die im Rahmen der Verwaltung des Vermögens anfallen, ebenso vereinnahmen wie zusätzlich die Testamentsvollstreckervergütung.

[16] So Lange/Werkmüller/Lang, Der Erbfall in der Bankpraxis, § 25 Rn 63.

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