Rz. 10

Wer die tägliche Auseinandersetzung mit dem Fiskus nicht scheut, dem traut der künftige Erblasser auch die notwendige Standfestigkeit mit den Erben zu. Der Testamentsvollstrecker erhält sein Amt vom Erblasser übertragen. Das ihm zukommende Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass übt er kraft eigenen Rechts aus, entsprechend dem Willen des Erblassers und unabhängig vom Willen der Erben.[14] Im Vergleich zum Steuerberater mögen die Rechtsanwälte aus der Sicht des künftigen Erblassers vielleicht ein kleines Plus bei der Frage der Standfestigkeit in rechtlichen Auseinandersetzungen haben. Da der Testamentsvollstrecker nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber ohnehin gehalten ist, einen Anwalt einzuschalten, wenn es um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht, und er schon aus Gründen der Vermeidung seines Haftungsrisikos diesen Weg beschreiten wird, dürfte dieser Gesichtspunkt wohl kaum einen Mandanten davon abhalten, "seinen" Steuerberater zum Testamentsvollstrecker zu bestellen.

 

Rz. 11

Einen klaren Nachteil im Ansehen um die Standfestigkeit bei Auseinandersetzungen um den Nachlass haben die Banken und freien Vermögensverwalter. Sie kompensieren diesen Nachteil dadurch, dass sie in aller Regel nur solche Testamentsvollstreckungen übernehmen, die sich für sie weitgehend problemlos (und finanziell erfolgreich) gestalten. Das Gesetz macht es ihnen leicht. Zur Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker besteht keine Rechtspflicht, auch nicht bei einer Ernennung durch das Nachlassgericht. Selbst mittelbare Sanktionen wie eine Schadenersatzpflicht bestehen nicht.[15]

[14] Ganz allgemeine Meinung, vgl. Rott, in: Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, vor §§ 2197 ff. BGB Rn 3.
[15] Grüneberg/Weidlich, § 2202 Rn 2.

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