1. Nichtigkeit der Verfügung

 

Rz. 199

Die Anfechtung führt zur Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung von Anfang an, § 142 BGB. Beim gegenseitigen Erbvertrag führt die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrages, § 2298 Abs. 1 BGB. § 2298 BGB enthält eine Vermutung für die Wechselbezüglichkeit vertraglicher Verfügungen in einem gegenseitigen Erbvertrag.

2. Kosten

 

Rz. 200

Es fällt an Gerichtskosten gem. Nr. 12410 KV GNotKG eine Festgebühr von 15 EUR an.[114]

[114] Kroiß, ZEV 2013, 417.

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