1. Nichtigkeit der Verfügung
Rz. 199
Die Anfechtung führt zur Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung von Anfang an, § 142 BGB. Beim gegenseitigen Erbvertrag führt die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrages, § 2298 Abs. 1 BGB. § 2298 BGB enthält eine Vermutung für die Wechselbezüglichkeit vertraglicher Verfügungen in einem gegenseitigen Erbvertrag.
2. Kosten
Rz. 200
Es fällt an Gerichtskosten gem. Nr. 12410 KV GNotKG eine Festgebühr von 15 EUR an.[114]
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