Rz. 249

Benötigt der Gläubiger des Erblassers zur Durchführung der Zwangsvollstreckung einen Erbschein, so ist er insoweit nach § 792 ZPO antragsberechtigt. Wurde dem Erben bereits ein Erbschein erteilt, kann der Gläubiger eine Ausfertigung gem. § 357 Abs. 2 FamFG verlangen.[152] Ein Erbschein nach § 792 ZPO ist bei dieser Fallkonstellation entbehrlich. Zuständig für die Erteilung der Ausfertigung ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG. Die Gerichtskosten für die Erteilung der Ausfertigung richten sich nach Nr. 31000 KV GNotKG.

[152] Vgl. auch Keidel/Zimmermann, § 357 FamFG Rn 35.

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