Rz. 236

Inhaltlich und bezüglich ihres Geltungsbereichs lassen sich Erbscheine wie folgt differenzieren:

1. Alleinerbschein, § 2353 Alt. 1 BGB

a) Typischer Sachverhalt

 

Rz. 237

Der gesetzliche Grundfall sieht einen einzigen zur Rechtsnachfolge berufenen Erben vor (siehe nachfolgend entsprechender Antrag Rdn 238).

b) Muster: Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins

 

Rz. 238

Muster 7.48: Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins

 

Muster 7.48: Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache _________________________

Az. _________________________

Erbscheinsantrag

Namens und im Auftrag meiner Mandantin _________________________ beantrage ich, folgenden

Erbschein

zu erteilen:

Hiermit wird bezeugt, dass der am _________________________ in _________________________ verstorbene _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, von seiner Ehefrau _________________________, geborene _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _________________________, aufgrund gesetzlicher Erbfolge

allein

beerbt worden ist.

Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Er hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in _________________________. Ausweislich beiliegender Sterbeurkunde (Anlage 1) verstarb der Erblasser am _________________________ in _________________________. Der Erblasser lebte mit der Antragstellerin im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Erblasser hinterließ keine Abkömmlinge. Seine Eltern sind bereits vorverstorben.

Eine Verfügung von Todes wegen liegt nicht vor.

Ein Rechtsstreit über das Erbrecht eines der Erben ist nicht anhängig.

Der Wert des Nachlasses beläuft sich auf _________________________ EUR.

(Rechtsanwalt)

2. Gemeinschaftlicher Erbschein, § 352a FamFG

a) Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 239

Bei mehreren Erben kann auch ein gemeinschaftlicher Erbschein von einem, mehreren oder sämtlichen Miterben beantragt werden. Wird der Antrag nicht von allen Miterben gestellt, muss dargetan werden, dass alle übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben, § 352a Abs. 3 FamFG. Die Annahme kann durch eigene Erklärung der Miterben, durch Urkunden oder durch eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden. Die eidesstattliche Versicherung ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder einiger von ihnen für ausreichend erachtet, § 352a Abs. 4 FamFG. Der Antrag muss sämtliche Erben und deren Erbteile enthalten, § 352a Abs. 2 FamFG. Jedoch ist die Angabe der Erbteile nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten, § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG (sog. quotenloser Erbschein).

b) Muster: Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins

 

Rz. 240

Muster 7.49: Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins

 

Muster 7.49: Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache _________________________

Az. _________________________

Erbscheinsantrag

Namens und im Auftrag meiner Mandantin _________________________ beantrage ich, folgenden

Erbschein

zu erteilen:

Hiermit wird bezeugt, dass der am _________________________ in _________________________ verstorbene _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________,

von seiner Ehefrau _________________________, geborene _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _________________________, meiner Mandantin,

und von seinem Sohn _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _________________________ aufgrund gesetzlicher Erbfolge

je zur Hälfte

beerbt worden ist.

Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Ausweislich beiliegender Sterbeurkunde (Anlage 1) verstarb der Erblasser am _________________________ in _________________________. Er hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in _________________________. Der Erblasser lebte mit der Antragstellerin im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Erblasser hinterließ als einzigen Abkömmling seinen Sohn _________________________. Sowohl die Antragstellerin als auch deren Sohn haben die Erbschaft angenommen.

Eine Verfügung von Todes wegen liegt nicht vor.

Ein Rechtsstreit über das Erbrecht eines der Erben ist nicht anhängig.

Der Wert des Nachlasses beläuft sich auf _________________________ EUR.

(Rechtsanwalt)

3. Teilerbschein, § 2353 Alt. 2 BGB

a) Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 241

Neben der Möglichkeit, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu beantragen, kann ein Miterbe aber auch einen Teilerbschein erlangen. Er bezeugt als Einzelerbschein eines Miterben dessen Erbrecht.[146] Dieser ist vor allem bedeutsam, wenn z.B. die anderen Miterben nicht feststellbar sind oder deren Erbschaftsannahme nicht nachgewiesen werden kann.[147] In Verbindung mit der Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft kann mittels des Teilerbscheins eventuell eine Auseinandersetzung möglich sein.[148]

Ist ein Erbteil noch ungewiss, z.B. weil die Geburt eines zur Zeit des Erbfalls empfangenen erbberechtigten Kindes zu erwarten ist oder weil die Entscheidung über einen Antrag a...

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