Rz. 220

Muster 7.45: Erbscheinsantrag bei testamentarischer Erbfolge

 

Muster 7.45: Erbscheinsantrag bei testamentarischer Erbfolge

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache _________________________

Az. _________________________

Erbscheinsantrag

Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung der Frau _________________________ an. In ihrem Namen beantrage ich in der Nachlasssache _________________________ die Erteilung eines Erbscheins mit folgendem Inhalt:

Hiermit wird bezeugt, dass der am _________________________ in _________________________ verstorbene, zuletzt in _________________________ wohnhaft gewesene Herr _________________________ aufgrund Testaments von seiner Witwe, Frau _________________________, meiner Mandantin, wohnhaft in _________________________,

allein

beerbt worden ist.

Begründung:

Der Erblasser ist laut Sterbeurkunde des Standesamts _________________________ am _________________________ in _________________________ gestorben. Er hatte seinen letzten Wohnsitz und seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in _________________________ und war deutscher Staatsangehöriger.

Auf die beiliegende beglaubigte Abschrift der Sterbeurkunde wird Bezug genommen.

Der Erblasser hat mit seiner Ehefrau und jetzigen Witwe unter dem Datum _________________________ ein privatschriftliches Testament errichtet, wonach sich die Eheleute gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben eingesetzt haben. Auf den Tod des überlebenden Ehegatten sollen die gemeinschaftlichen Abkömmlinge nach den gesetzlichen Erbfolgeregeln Erben werden. Vom Vorhandensein einer weiteren vom Erblasser errichteten Verfügung von Todes wegen ist der Antragstellerin nichts bekannt.

Das Testament wurde vom Erblasser in seinem vollständigen Wortlaut von Hand geschrieben, mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschrieben.

Die Antragstellerin hat ihrerseits das Testament eigenhändig mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschrieben.

Das Testament ist damit gem. §§ 2247, 2267 BGB formwirksam.

An der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen keine Zweifel.

Das Testament wurde vom Nachlassgericht bereits am _________________________ unter Az. _________________________ eröffnet und befindet sich im Original bei den dortigen Nachlassakten, worauf Bezug genommen wird.

Der Erblasser war verheiratet in erster und einziger Ehe mit seiner jetzigen Witwe, Frau _________________________; die Eheschließung war am _________________________ in _________________________ erfolgt. Beide Eheleute hatten im Zeitpunkt der Eheschließung und auch während der gesamten Ehezeit die deutsche Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz dauernd in Deutschland. Einen Ehevertrag haben die Eheleute nicht errichtet, so dass in der Ehe ununterbrochen der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestand.

Aus der Ehe sind die beiden Kinder _________________________ und _________________________ hervorgegangen.

Beweis: Beiliegende beglaubigte Abschrift des Familienbuchs – Anlage 1

Sie kämen, wenn kein Testament vorhanden wäre, neben der Witwe als gesetzliche Erben in Betracht.

Weitere Personen, durch die die Vorgenannten von der gesetzlichen Erbfolge – wenn diese eintreten würde – ausgeschlossen oder ihre Erbteile gemindert werden würden, sind und waren nicht vorhanden. Insbesondere hat der Erblasser keine weiteren Kinder – eheliche, nichteheliche, adoptierte oder für ehelich erklärte – hinterlassen.

Bei der Testamentseröffnung waren die beiden Kinder des Erblassers anwesend und haben zu Protokoll des Nachlassgerichts die Rechtsgültigkeit des Testaments anerkannt.

Irgendwelche Beschränkungen der Alleinerbenstellung der Witwe, wie Testamentsvollstreckung oder Nacherbschaft, sind nicht angeordnet.

Die Witwe hat die Erbschaft als Alleinerbin angenommen.

Ein Rechtsstreit über das Erbrecht ist nicht anhängig.

Im Ausland befindet sich kein Vermögen.

Die diesen Antragsschriftsatz mitunterzeichnende Antragstellerin versichert nach bestem Wissen und Gewissen, dass ihr nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der obigen Angaben entgegensteht; sie erklärt sich bereit, die Angaben an Eides statt zu versichern, bittet jedoch darum, ihr die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gem. § 352 Abs. 3 S. 4 FamFG zu erlassen.

Der Wert des Nachlasses nach Abzug der Verbindlichkeiten beträgt ca. _________________________ EUR.

Es wird gebeten, von dem Erbschein eine Ausfertigung und zwei beglaubigte Abschriften der Antragstellerin zu Händen des unterzeichneten Rechtsanwalts zu erteilen.

Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses wurden nicht ergriffen; solche sind und waren auch nicht geboten.

(Rechtsanwalt)

(Antragstellerin)

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