Rz. 271

Die Feststellungslast bei der Unaufklärbarkeit von Tatsachen trifft grundsätzlich denjenigen, der sich auf die Unrichtigkeit des Erbscheins beruft.[168] Es gelten die allgemeinen Regeln über die Feststellungslast im FamFG-Verfahren.

[168] BayObLG MDR 1980, 314.

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