Rz. 303

Die Beschwerde wird durch die Einreichung einer Beschwerdeschrift oder die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des nach § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG zuständigen Gerichts eingelegt. Anwaltszwang herrscht nicht, jedoch ist eine Vertretung durch Bevollmächtigte zulässig, § 10 Abs. 2 S. 1 FamFG.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen, § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG. Dabei ist auch die Einlegung durch Telefax zulässig,[182] wenn die Unterschrift des Absenders wiedergegeben ist.

Zu Protokoll der Geschäftsstelle heißt, dass die Erklärung grundsätzlich gegenüber dem Urkundsbeamten abzugeben ist. Jedoch ist auch eine Erklärung gegenüber dem Rechtspfleger, z.B. bei der Rechtsantragstelle, möglich, § 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 RPflG. Entsprechend ist auch die Einlegung zu Protokoll des Richters zulässig.[183]

Ausüben können das Beschwerderecht neben bzw. statt dem Beteiligten selbst auch noch ggf. sein gesetzlicher Vertreter, der Verfahrenspfleger oder der Betreuer.[184]

[183] Vgl. Keidel/Sternal, § 64 FamFG Rn 18.
[184] Keidel/Meyer-Holz, § 59 FamFG Rn 76.

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