Rz. 292
Ausnahmsweise lässt § 11 Abs. 2 RPflG die befristete Erinnerung zu, wenn gegen die Entscheidung "nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist". Hintergrund dieser Regelung ist, dass zumindest eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden kann, Art. 19 Abs. 4 GG.
Rz. 293
Bei Entscheidungen nach dem FamFG kommt die Erinnerung in Betracht, wenn die Beschwerde mangels Erreichens der Beschwerdesumme, § 61 Abs. 1 FamFG, oder mangels Zulassung, § 61 Abs. 3 FamFG, unzulässig wäre.
Rz. 294
Der Rechtspfleger kann einer derartigen Erinnerung abhelfen, § 11 Abs. 2 S. 2 RPflG, oder sie dem Richter zur Entscheidung vorlegen, § 11 Abs. 2 S. 3 RPflG.
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