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Ergibt sich in einem Zivilprozess, dass das Gericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat, erfolgt eine Abgabe analog § 17a Abs. 2 GVG. Entsprechendes gilt auch zwischen FG-Gerichten verschiedener Art, wenn z.B. in einem Betreuungsverfahren ein Erbschein beantragt wird.
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