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Vorstehende Ausführungen gelten auch für die Ausschließung des Rechtspflegers, § 10 RPflG, und eines Dolmetschers, § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 41 ff. ZPO. Bei Streit über die Ausschließung oder Ablehnung eines Dolmetschers entscheidet das Gericht endgültig, § 191 S. 2 GVG.

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