Rz. 22
§ 6 Abs. 1 FamFG verweist auch für die Ablehnung von Gerichtspersonen unmittelbar auf die §§ 41–49 ZPO. Danach kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, § 42 Abs. 2 ZPO. Zur umfangreichen Kasuistik diesbezüglich wird auf die Standardkommentare zur ZPO verwiesen.[7]
Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen, § 44 Abs. 1 ZPO. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen, § 44 Abs. 2 ZPO.
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