Rz. 297
Anfechtbare Verfügungen sind Endentscheidungen, wie z.B.
▪ | der Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG, |
▪ | die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags, |
▪ | die Kraftloserklärung eines Erbscheins oder |
▪ | der Einziehungsbeschluss. |
Rz. 298
Sie müssen allerdings bereits erlassen sein, d.h. mit Willen des Gerichts aus dessen Verfügungsgewalt entlassen worden sein. Nicht notwendig ist die Wirksamkeit der Entscheidung nach § 40 FamFG.[178] Der Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG stellt eine beschwerdefähige Entscheidung dar, solange der Erbschein nicht tatsächlich erteilt (ausgehändigt) worden ist. Die faktische Handlung der Erteilung als solche ist ebenso wenig anfechtbar, wie eine Beurkundung oder Eintragung in öffentlichen Registern.[179] Nach erfolgter Erteilung ist eine Beschwerde nur mit dem Ziel der Einziehung zulässig. Entsprechendes gilt für den Einziehungsbeschluss, wenn er vollzogen wurde, d.h. der Erbschein zu den Nachlassakten zurückgegeben worden ist. Die sofortige (befristete) Beschwerde muss dann auf die Neuerteilung eines entsprechenden Erbscheins zielen. Auch die gerichtliche Entscheidung, einen Erbschein für kraftlos zu erklären, ist nach ihrer Vollziehung (öffentlichen Bekanntmachung) nicht mehr mit der sofortigen (befristeten) Beschwerde anfechtbar.[180]
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