Rz. 307

Um eine Popularbeschwerde zu verhindern, ist die Beschwerdeberechtigung eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde, § 59 FamFG. Dabei ist zunächst zwischen der materiellen Beschwer nach § 59 Abs. 1 FamFG und der formellen Beschwer nach § 59 Abs. 2 FamFG zu unterscheiden.

Die materielle Beschwer, d.h. die Beeinträchtigung in einem eigenen Recht, muss immer sowohl in Amts- als auch in Antragsverfahren vorliegen.

Hingegen ist eine formelle Beschwer nur bei Antragsverfahren notwendig. In diesem Fall müssen kumulativ die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 des § 59 FamFG gegeben sein.

Zu beachten ist, dass § 59 FamFG auch in Fällen mit Auslandsberührung gilt.[185]

[185] BayObLGZ 1997, 85.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge