Rz. 258

Zuständig für die Einziehung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht, das den Erbschein erteilt hat.[155] Dies gilt sowohl für die örtliche, die internationale als auch die funktionelle Zuständigkeit. Insoweit ist der Richter, der einen Erbschein erteilt hat, auch für das Einziehungsverfahren zur Entscheidung berufen, § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG. Hat ein örtlich unzuständiges Gericht einen Erbschein erteilt, so ist es für das Einziehungsverfahren gleichwohl zuständig. Würde die Einziehung beim tatsächlich zuständigen Gericht "beantragt" (angeregt) werden, so wäre dieses verpflichtet, den Vorgang an das Gericht, das den Erbschein erteilt hat, weiterzuleiten.[156] Eine diesbezügliche Verweisung gem. § 3 FamFG ist ggf. anzuregen (vgl. Muster Rdn 263).

[155] BayObLGZ 1977, 59; BayObLGZ 1981, 147.
[156] Vgl. Kroiß, Zuständigkeitsprobleme in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, S. 123.

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