Rz. 327

Die Rechtsbeschwerde ist in den §§ 7075 FamFG geregelt.[208]

Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat, § 70 Abs. 1 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. § 70 Abs. 2 FamFG entspricht der Regelung des § 574 Abs. 1 S. 2 ZPO. Das Gesetz sieht keine Nichtzulassungsbeschwerde vor.

[208] Zimmermann, ZEV 2009, 55.

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