Rz. 189

Ein Erbvertrag kann aufgrund der §§ 2078, 2079 BGB auch vom Erblasser angefochten werden. Dabei ist zu beachten, dass auch die willkürliche Schaffung der Pflichtteilsberechtigung durch den Erblasser, etwa durch Heirat oder Adoption, grundsätzlich unschädlich ist.[109] Lediglich für den Fall, dass der familienrechtliche Akt den ausschließlichen Zweck hatte, die Bindung der letztwilligen Verfügung zu beseitigen, kann die Schaffung des Anfechtungsgrundes gegen Treu und Glauben bzw. die guten Sitten verstoßen.

[109] Rudolf/Bittler/Seiler-Schopp, § 5 Rn 33 m.w.N.

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