aa) Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 82

Eine Kostenvorschusspflicht besteht in den FamFG-Verfahren nur ausnahmsweise, §§ 12 ff. GNotKG.

In Grundbuch- und Nachlasssachen wird jedoch ein Vorschuss nur dann angefordert, wenn dies zur Sicherung des Eingangs der Kosten angebracht erscheint, § 13 S. 2 GNotKG.

 

Rz. 83

Gegen die Anordnung der Vorwegleistungspflicht und deren Höhe ist die Beschwerde statthaft, § 82 Abs. 1 GNotKG.

bb) Muster: Beschwerde gegen die Anordnung der Vorwegleistungspflicht

 

Rz. 84

Muster 7.16: Beschwerde gegen die Anordnung der Vorwegleistungspflicht

 

Muster 7.16: Beschwerde gegen die Anordnung der Vorwegleistungspflicht

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache _________________________

Az. _________________________

Erbscheinsantrag des _________________________

Namens und im Auftrag meines Mandanten _________________________ lege ich gegen die Anordnung

der Vorschusszahlung des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________

Beschwerde

ein.

Begründung:

Das Amtsgericht hat die Erteilung des Erbscheins von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht. Dies ist nach § 13 S. 2 GNotKG jedoch nur dann notwendig, wenn es zur Sicherung des Eingangs der Kosten angebracht ist. Das mag der Fall sein, wenn die Mittellosigkeit des Kostenschuldners bereits, z.B. aus einem anderen Verfahren, bekannt ist oder wenn ungewöhnlich hohe Kosten anfallen. Beides ist hier nicht der Fall, weil _________________________ (weiter ausführen).

(Rechtsanwalt)

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