aa) Rechtliche Grundlagen
Rz. 82
Eine Kostenvorschusspflicht besteht in den FamFG-Verfahren nur ausnahmsweise, §§ 12 ff. GNotKG.
In Grundbuch- und Nachlasssachen wird jedoch ein Vorschuss nur dann angefordert, wenn dies zur Sicherung des Eingangs der Kosten angebracht erscheint, § 13 S. 2 GNotKG.
Rz. 83
Gegen die Anordnung der Vorwegleistungspflicht und deren Höhe ist die Beschwerde statthaft, § 82 Abs. 1 GNotKG.
bb) Muster: Beschwerde gegen die Anordnung der Vorwegleistungspflicht
Rz. 84
Muster 7.16: Beschwerde gegen die Anordnung der Vorwegleistungspflicht
Muster 7.16: Beschwerde gegen die Anordnung der Vorwegleistungspflicht
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Nachlasssache _________________________
Az. _________________________
Erbscheinsantrag des _________________________
Namens und im Auftrag meines Mandanten _________________________ lege ich gegen die Anordnung
der Vorschusszahlung des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________
Beschwerde
ein.
Begründung:
Das Amtsgericht hat die Erteilung des Erbscheins von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht. Dies ist nach § 13 S. 2 GNotKG jedoch nur dann notwendig, wenn es zur Sicherung des Eingangs der Kosten angebracht ist. Das mag der Fall sein, wenn die Mittellosigkeit des Kostenschuldners bereits, z.B. aus einem anderen Verfahren, bekannt ist oder wenn ungewöhnlich hohe Kosten anfallen. Beides ist hier nicht der Fall, weil _________________________ (weiter ausführen).
(Rechtsanwalt)
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