Rz. 326

Muster 7.70: Schriftsatz als Stellungnahme zu einer Beschwerde

 

Muster 7.70: Schriftsatz als Stellungnahme zu einer Beschwerde

An das[207]

Oberlandesgericht

_________________________

Nachlasssache _________________________

Az. _________________________

Das Nachlassgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Erbschein durch den Tod der in ihm als Nacherbin ausgewiesenen Enkelin _________________________ unrichtig geworden ist und daher einzuziehen ist, § 2361 BGB.

Sollte, wie der Beteiligte zu 1 meint, das Testament vom _________________________ dahin auszulegen sein, dass die Erblasserin beide Enkel, also auch ihn, zu Vollerben eingesetzt hat, so ist der Erbschein schon deshalb unrichtig, weil er eine Nacherbfolge und damit eine Beschränkung gem. § 352a Abs. 1 FamFG aufweist, die die Erblasserin nicht angeordnet hat.

Hat das Nachlassgericht bei Erteilung des Erbscheins das Testament zutreffend ausgelegt, ist der Erbschein durch den Tod der in ihm bezeichneten Nacherbin unrichtig geworden. Denn gem. § 352a Abs. 1 FamFG ist im Erbschein anzugeben, wer Nacherbe ist. Durch einen Wechsel in der Person des Nacherben wird der Erbschein unrichtig und ist einzuziehen (BayObLG FamRZ 1988, 542 für den Fall dass der ausgewiesene Nacherbe stirbt und das Nacherbenrecht gem. § 2108 Abs. 2 BGB auf dessen Erben übergeht).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beteiligte zu 2 in dem Erbschein, wenn auch nicht in Person, so doch dem Inhalt nach bereits als Ersatznacherbe ausgewiesen ist. Denn die Stellung des Nacherben unterscheidet sich von derjenigen des Ersatznacherben (auch) dadurch, dass der Vorerbe zu bestimmten Verfügungen der Zustimmung des Nacherben bedarf (vgl. §§ 2113 f. BGB), nicht aber derjenigen des Ersatznacherben (vgl. BayObLGZ 1960, 407, 410). Es ist daher für den Rechtsverkehr, zu dessen Erleichterung der Erbschein dient, von Bedeutung, ob in dem Erbschein die verstorbene Enkelin B als Nacherbin und damit als zustimmungsberechtigte Person ausgewiesen ist oder ihr Sohn, der Beteiligte zu 2.

Ich beantrage daher:

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom _________________________ wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 2 hat dem Beteiligten zu 1 die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf _________________________ EUR festgesetzt.

(Rechtsanwalt)

[207] Sachverhalt nach BayObLG FamRZ 1999, 816.

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