a) Ablehnung der Einziehung/Kraftloserklärung durch das Nachlassgericht
aa) Rechtliche Grundlagen
Rz. 319
Nach der Erteilung des Erbscheins ist eine Beschwerde gegen die Erbscheinserteilung nicht mehr statthaft. Es kann nur die Einziehung des Erbscheins beantragt werden.[201] Lehnt auf Anregung eines Beteiligten das Nachlassgericht die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins ab, so steht dem Beteiligten gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zu, und zwar unabhängig davon, ob der Richter oder der Rechtspfleger entschieden hat.[202] Nach § 11 Abs. 1 RPflG ist gegen Entscheidungen des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den "allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist". Im FamFG-Verfahren ist dies hier die befristete Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG.
bb) Muster: Beschwerde gegen die Ablehnung der Erbscheinseinziehung
Rz. 320
Muster 7.68: Beschwerde gegen die Ablehnung der Erbscheinseinziehung
Muster 7.68: Beschwerde gegen die Ablehnung der Erbscheinseinziehung
An das
Amtsgericht
_________________________
Nachlasssache _________________________
Az. _________________________
In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, Az. _________________________, lege ich hiermit namens und im Auftrag meines Mandanten _________________________ gegen den Beschluss des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________, wonach der meinem Mandanten erteilte Erbschein einzuziehen ist,
Beschwerde
ein.
Begründung:
Entgegen der Auffassung der Beteiligten _________________________ war der Erblasser bei der Abfassung seiner letztwilligen Verfügung sehr wohl testierfähig. Zwar war der Erblasser zu diesem Zeitpunkt bettlägrig, jedoch war er trotz seines hohen Alters noch in der Lage, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Beweis: Dr. med. _________________________ als sachverständiger Zeuge; Sachverständigengutachten
Der behandelnde Hausarzt _________________________ kann dies bestätigen.
Der Erbschein ist damit richtig und der Beschluss, der seine Einziehung anordnet, aufzuheben.
(Rechtsanwalt)
b) Einziehung/Kraftloserklärung durch das Nachlassgericht
aa) Einziehung
Rz. 321
Der im Erbschein bezeichnete Erbe kann sich gegen die Einziehung des Erbscheins wie folgt wehren:
Rz. 322
Vollzogen ist die Einziehung, wenn sämtliche Ausfertigungen und Urschriften des Erbscheins beim Nachlassgericht abgeliefert sind.[203]
Ist eine Erbscheinseinziehung tatsächlich noch nicht erfolgt, so ist die Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss mit dem Ziel statthaft, diesen aufzuheben.[204]
Einziehungsanordnung und Kraftloserklärung eines Erbscheins können nur mit dem Ziel der Neuerteilung eines gleich lautenden Erbscheins angefochten werden. Ist inzwischen ein anders lautender Erbschein erteilt, muss zugleich dessen Einziehung beantragt werden.[205]
bb) Muster: Beschwerde gegen Einziehungsanordnung (bei noch nicht erfolgter Einziehung eines Erbscheins)
Rz. 323
Muster 7.69: Beschwerde gegen Einziehungsanordnung (bei noch nicht erfolgter Einziehung eines Erbscheins)
An das
Amtsgericht
_________________________
Nachlasssache _________________________
Az.
In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, Az. _________________________, lege ich hiermit namens und im Auftrag meines Mandanten _________________________ gegen den Beschluss des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________, wonach die Einziehung des Erbscheins meines Mandanten angeordnet wurde,
Beschwerde
ein.
Begründung:
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts führt der Umstand, dass der Erbschein durch den Rechtspfleger erteilt worden ist, nicht zur Einziehung des Erbscheins.
Zwar ist ein Erbschein grundsätzlich i.S.d. § 2361 S. 1 BGB unrichtig, wenn er von einem unzuständigen Rechtspflegeorgan (Rechtspfleger statt Richter) erteilt worden ist (Staudinger/Herzog, § 2361 BGB Rn 16). Auch hat das Amtsgericht richtig erkannt, dass hier die Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins gem. § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG dem Richter vorbehalten war. Denn die Frage, ob eine seine ausschließliche Zuständigkeit begründende Verfügung von Todes wegen im Sinne der Vorschrift "vorliegt", erfordert, wenn der Sachverhalt hierzu Anlass gibt, eine Prüfung und Entscheidung durch den Richter.
Gleichwohl nötigt dieser Mangel hier nach der herrschenden Rechtsprechung nicht zur Einziehung des Erbscheins. Gemäß § 16 Abs. 2 RPflG kann der Richter, auch wenn eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, die Erteilung des Erbscheins dem Rechtspfleger übertragen, wenn deutsches Recht anzuwenden und der Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen ist. Ein im Rahmen dieser Voraussetzungen erteilter Erbschein ist gem. § 8 Abs. 2 RPflG nicht unwirksam, auch wenn die Übertragung unterblieben ist oder die Voraussetzungen für sie im Einzelfall nicht gegeben waren (BayObLGZ 1977, 59, 63 f.). Er kann auch nicht als unrichtig i.S.v. § 2361 S. 1 BGB eingezogen werde...
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