Rz. 21

Hinsichtlich der finanziellen Absicherung von werdenden und gewordenen Müttern ist danach zu unterscheiden, woraus sich das Beschäftigungsverbot ergibt.

 

Rz. 22

Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ­ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Zu dem Durchschnittsverdienst zählen Anwesenheits- und Pünktlichkeitsprämien,[7] Provisionen sowie Leistungszulagen. Bereits das BAG hat diesen Entgeltfortzahlungsanspruch als "Mutterschutzlohn" bezeichnet.[8] Das MuSchG hat diesen Begriff in § 18 Abs. 1 aufgegriffen. Voraussetzung für die Gewährung des Mutterschutzlohnes ist es, dass die Frau infolge eines der genannten Beschäftigungsverbote nicht beschäftigt wird, deswegen eine Verdienstminderung in Kauf nehmen muss und nicht gleichzeitig Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG bezieht.

 

Rz. 23

Für Zeiträume der Beschäftigungsverbote nach § 3 MuSchG (sechs Wochen vor der Entbindung und acht/zwölf Wochen nach der Entbindung) besteht kein Anspruch auf Mutterschutzlohn, sondern Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld richtet sich nach § 19 MuSchG.

 

Rz. 24

Voraussetzung für die Gewährung von Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 1 MuSchG zulasten der Krankenkasse ist, dass die Arbeitnehmerin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und zwar entweder pflichtversichert oder freiwillig versichert. Keinen Anspruch nach § 19 Abs. 1 MuSchG haben deshalb familienversicherte Frauen (§ 10 SGB V).[9] Mutterschaftsgeld zulasten der Krankenkasse wird in Höhe des Nettolohns der Mutter gezahlt, höchstens aber in Höhe von 13 EUR kalendertäglich.

 

Rz. 25

Nicht gesetzlich krankenversicherte Frauen einschließlich der Familienversicherten haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 2 MuSchG zulasten des Bundes. Dieses Mutterschaftsgeld wird in Höhe von maximal 210 EUR bezogen auf die gesamte Schutzfrist gezahlt.

 

Rz. 26

Erhält die Arbeitnehmerin Mutterschaftsgeld, so hat der Arbeitgeber gem. § 20 MuSchG einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Zu zahlen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem von der gesetzlichen Krankenkasse zu tragenden Mutterschaftsgeld (höchstens 13 EUR netto für den Kalendertag) und dem Nettoarbeitsentgelt. Der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist ein arbeitsrechtlicher Entgeltfortzahlungsanspruch. Er ist somit vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen und unterliegt etwaigen Ausschlussfristen.

 

Rz. 27

Geringfügig beschäftigte Frauen, für die ein pauschaler Beitrag zur Krankenversicherung bezahlt wird, sind nicht versichert i.S.d. § 19 Abs. 1 MuSchG. Sie haben somit Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 2 MuSchG. Der Anspruch nach § 20 MuSchG auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber bleibt indes unberührt.

 

Rz. 28

Ist eine Frau – wie häufig geringfügig Beschäftigte und Teilzeitbeschäftigte – für mehrere Arbeitgeber tätig, sind für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses die durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungsverhältnissen zusammenzurechnen. Den sich daraus ergebenden Betrag zahlen die Arbeitgeber anteilig im Verhältnis der von ihnen gezahlten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte.

 

Rz. 29

Während einer Elternzeit sind Ansprüche auf Entgeltleistungen ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht bei einer Teilzeitarbeit während der Elternzeit: Übt die Frau während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit aus, ist für die Ermittlung des durchschnittlichen ­Arbeitsentgelts nur das Arbeitsentgelt aus dieser Teilzeitarbeit zugrunde zu legen, § 22 MuSchG.

 

Rz. 30

Die Ansprüche auf Mutterschutzlohn und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sind privatrechtliche Lohnersatzansprüche und für die Frau nicht abdingbar.[10]

[7] BAG v. 29.1.1971 – 3 AZR 97/69, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie.
[8] BAG v. 28.6.1963 – 1 AZR 353/62, AP Nr. 2 zu § 10 MuSchG.
[9] ErfK/Schlachter § 19 MuSchG, Rn 3.
[10] BAG v. 14.10.1954 – 2 AZR 30/53, AP Nr. 1 zu § 13 MuSchG; BAG v. 20.12.1972 – 3 AZR 60/72, AP Nr. 7 zu § 11 MuSchG 1968.

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