Rz. 103
Dem Arbeitnehmer steht ein Sonderkündigungsrecht zum Ende der Elternzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gem. § 19 BEEG zu. Wird die Elternzeit in mehreren Abschnitten genommen, gilt das Sonderkündigungsrecht nur für den letzten Abschnitt. Die sonstigen vertraglichen Kündigungsmöglichkeiten bleiben hiervon unbenommen.
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