Rz. 54

Das Kündigungsverbot erfasst alle Kündigungen: ordentliche, außerordentliche und Änderungskündigungen.

 

Rz. 55

§ 9 KSchG ist ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB. Dies bedeutet, dass eine trotz Bestehens des Sonderkündigungsschutzes erklärte Kündigung rechtswidrig und unbeachtlich ist.

 

Rz. 56

Holt der Arbeitgeber die ausnahmsweise zu erteilende Erlaubnis der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zu einer Kündigung ein, muss die Kündigung neben der ohnehin gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform auch den zulässigen Kündigungsgrund angeben (§ 17 Abs. 2 S. 2 MuSchG). Die Angabe des Kündigungsgrundes ist bei Auslegung der zugrundeliegenden Europäischen Richtlinie Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung.[23]

 

Rz. 57

Das Bestehen des Sonderkündigungsschutzes hindert nicht die Geltendmachung einer Nichtigkeit des Arbeitsvertrages, der Anfechtung des Arbeitsvertrages oder den Eintritt des Endes eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Insbesondere ist der Arbeitgeber nicht in Analogie zu § 9 MuSchG verpflichtet, ein befristetes Arbeitsverhältnis zu verlängern oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umzuwandeln.

 

Rz. 58

 

Hinweis

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann sich als unzulässige Umgehung des Kündigungsschutzes nach § 17 MuSchG darstellen. Es empfiehlt sich deshalb, in einer Präambel zu dem Aufhebungsvertrag eindeutig auf die bestehenden Rechte nach dem Mutterschutzgesetz hinzuweisen.

 

Rz. 59

Durch den Sonderkündigungsschutz des § 17 MuSchG wird nur die arbeitgeberseitige Kündigung verhindert. Einer Eigenkündigung durch die Arbeitnehmerin steht § 17 MuSchG nicht entgegen.

[23] EuGH v. 22.2.2018 – C-103/16, juris; ErfK/Schlachter § 17 MuSchG, Rn 15.

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