Rz. 42

Problematisch sind die Fälle einer anfänglich noch nicht abschätzbaren Mithaftung des Geschädigten. In solchen Fällen würden die Kosten eines Sachverständigengutachtens ggf. nur gemäß der Haftungsquote ausgeglichen werden (zur neueren Auffassung einer Ersatzpflicht des Schädigers hinsichtlich der gesamten Sachverständigenkosten trotz Mithaftung vgl. § 8 Rdn 41).

 

Rz. 43

Über eine etwa bestehende Rechtsschutzversicherung sind Kosten der Schadensermittlung durch ein Privatgutachten nicht abgedeckt (Ausnahme: ARB 1994 der "Advocard" Rechtsschutzversicherung sowie generell Auslandsfälle). Demgegenüber sind die Kosten eines gerichtlichen Sachverständigen im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO von der Rechtsschutzversicherung umfasst, da sie Teil der Gerichtskosten sind.

 

Rz. 44

 

Tipp

Im Falle einer Mithaftungsquote ist aus Gründen des Kostenrisikos zu erwägen, den Versicherer des Schädigers um eine Begutachtung zu bitten. Es ist – gerade bei "kleineren" Schäden – häufig eher hinzunehmen, dass dessen Gutachten der Höhe nach nicht optimal ausfällt, als einen oft noch größeren Verlust wegen der Höhe der (entsprechend der Mithaftungsquote auch nur teilweise zu erstattenden) Sachverständigenkosten. Bei Beratung über die Vor- und Nachteile haben die Mandanten insoweit erstaunlich häufig eine klare Position, ob das Gutachten durch den gegnerischen Versicherer eingeholt werden soll.

 

Rz. 45

Ist der Versicherer hierzu nicht bereit, bleibt nur die Möglichkeit, trotz des Kostenrisikos einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen oder ein gerichtliches selbstständiges Beweisverfahren über die Schadenshöhe zu beantragen (dieses ist dann von einer etwaig vorhandenen Rechtsschutzversicherung zu finanzieren und dauert meist nur ein bis zwei Monate). U.U. kann bzw. muss dann auch ein Kostenvoranschlag ausreichen.

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